Rz. 207
Der zukünftige Erfolg des Unternehmens wird wesentlich von der Qualität des Managements beeinflusst.[590] Insoweit ist für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte grundsätzlich typisierend zu unterstellen, dass das bisherige Management im Unternehmen verbleibt[591] bzw. – gerade im erbrechtlichen Kontext – durch gleichwertiges Personal ersetzt werden kann.
Personenbezogene Wertfaktoren müssen eliminiert werden.[592] Hängt der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens maßgeblich vom persönlichen Einsatz des oder der Inhaber ab, sind diejenigen Erfolgsbeiträge, die untrennbar mit diesen Personen verbunden sind, für die Wertberechnung außer Ansatz zu lassen; die erwarteten zukünftigen finanziellen Überschüsse müssen entsprechend korrigiert werden.[593] Außerdem ist für die Mitarbeit der Inhaber ein angemessener Unternehmerlohn zu berücksichtigen.[594] Angemessen ist diejenige Vergütung, die an eine nicht am Unternehmen beteiligte Geschäftsführung zu zahlen wäre.[595]
Rz. 208
Erscheint eine Unternehmensfortführung (ausnahmsweise) wegen des Wegfalls des bisherigen Führungspersonals (Erblassers) nicht möglich, ist im Zweifel der Liquidationswert anzusetzen, und zwar selbst dann, wenn sich unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns ein höherer Ertragswert ergeben sollte.[596]
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