Rz. 14

Zum für § 2311 BGB relevanten Nachlass zählen nur diejenigen Schulden, Lasten und Verpflichtungen, die auch beim Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bestehen würden.[37] Daher sind all diejenigen Verpflichtungen, die aus einer testamentarischen Verfügung des Erblassers herrühren, auszuklammern.[38] Anzusetzen sind aber die Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden – mit Ausnahme der persönlichkeitsbezogenen Pflichten, die nicht vererblich sind, –[39] oder wenigstens schon im Keim angelegt waren,[40] und die sich nun gegen den Nachlass richten.[41] Dies sind sowohl die Erblasser-[42] als auch die Erbfallschulden.[43]

 

Rz. 15

Dem Pflichtteilsberechtigten können aber nur unverjährte Verbindlichkeiten entgegengehalten werden.[44] Möchte sich der Erbe nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, sind die entsprechenden Verbindlichkeiten dennoch nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten zu erfassen.[45]

 

Rz. 16

Da § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB den Pflichtteil als die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils definiert, muss für die Bestandsaufnahme unterstellt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte im Wege der gesetzlichen Erbfolge selbst Erbe geworden wäre. Alle Verpflichtungen, die ihn bei dieser hypothetischen Betrachtung treffen würden, sind auch bei der Berechnung des Pflichtteils mit zu berücksichtigen.[46] Aus diesem Grunde sind alle vererbbaren[47] und nicht verjährten[48] Schulden zum Nachlassbestand zu zählen, soweit sie i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB vom Erblasser "herrühren" (sog. Erblasserschulden).[49] Wegen zweifelhafter Verbindlichkeiten vgl. § 2313 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 17

Zum Passivbestand gehören auch die sog. Erbfallschulden, also Verpflichtungen, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit auf den Erbfall als solchen zurückzuführen ist bzw. die zumindest auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten erfüllt werden oder ihn getroffen hätten, wenn er unbeschränkter und unbeschwerter gesetzlicher Erbe geworden wäre.[50]

[37] OLG München v. 4.4.2012 – 3 U 4952/10, BeckRS 2012, 8586; OLG Hamm FamRZ 2014, 1149; OLG Hamm v. 2.8.2012 – 10 U 118/12, BeckRS 2012, 19402; RGRK/Johannsen, § 2311 Rn 4; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 15; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 56; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2311 Rn 27; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 23.
[38] OLG Hamburg OLGE 12, 393; RGRK/Johannsen, § 2311 Rn 4; Staudinger/Haas [2006], § 2311 Rn 26; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 22.
[39] OLG Hamm, Rpfleger 1979, 17; OLG München, Rpfleger 1987, 109, 110
[40] RG JW 1908, 114; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 24; Kröger, BB 1971, 647, 468.
[41] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2311 Rn 26; Staudinger/Haas [2006], § 2311 Rn 27; fällt bspw. eine Ein-Mann-GmbH in den Nachlass, so sind Geschäftsschulden dieser GmbH nicht unmittelbar gegen den Nachlass gerichtet und können daher nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden; vgl. Meincke, S. 124.
[42] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2311 Rn 29.
[43] RG JW 1908, 114; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 54; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 11; MüKo/Lange, § 2311 Rn 19; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2311 Rn 26.
[44] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 53.
[45] Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 54; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 36; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 53.
[46] OLG Hamm v. 2.8.2012 – 10 U 118/12, BeckRS 2012, 19402; Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 11; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 11; RGRK/Johannsen, § 2311 Rn 4; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 56; Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 24; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 47.
[47] MüKo/Lange, § 2311 Rn 13.
[48] Lange/Kuchinke; § 37 VI 7 a: kann Erbe die Begleichung der Verbindlichkeit verweigern und macht er hiervon keinen Gebrauch, kann dies nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen; noch weitergehend Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 36, der verjährte Forderungen als unsinnige Forderungen einordnen will.
[49] MüKo/Lange, § 2711 Rn 15; Staudinger/Marotzke [2015], § 1967 Rn 19 bis 29.
[50] Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 56; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 48; MüKo/Lange, § 2311 Rn 19.

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