Rz. 245
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671]
Rz. 246
Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar:
Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[672] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB).[673] Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177 HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird,[674] sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.[675]
Rz. 247
Nichtsdestotrotz ist es aber möglich, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, die gesetzlichen Regelungen sind dispositiv.[676] In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich unterschiedliche und beim Vertragsschluss so oft nicht bedachte pflichtteilsrechtliche Konsequenzen ergeben.
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