Rz. 245

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[671]

 

Rz. 246

Hinsichtlich der Personen-Handelsgesellschaften stellt sich die Situation wie folgt dar:

Gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.[672] Dasselbe gilt grundsätzlich auch für die Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB).[673] Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177 HGB aber, dass mit dessen Tod seine Erben oder Vermächtnisnehmer in die Kommanditistenstellung nachrücken und die Gesellschaft mit ihnen fortgesetzt wird,[674] sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt. Der Kommanditanteil ist also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.[675]

 

Rz. 247

Nichtsdestotrotz ist es aber möglich, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, die gesetzlichen Regelungen sind dispositiv.[676] In der Praxis sind vor allem die nachfolgend genannten Gesellschaftsvertragsklauseln anzutreffen, aus denen sich unterschiedliche und beim Vertragsschluss so oft nicht bedachte pflichtteilsrechtliche Konsequenzen ergeben.

[671] NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 21.
[672] K. Schmidt, NJW 1998, 2161, 2166; NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 22.
[673] MüKo-HGB/K. Schmidt, § 177 Rn 10; MHdB GesR II/Klein/Lindemeier, § 40 Rn 6.
[674] MHdB GesR II/Klein/Lindemeier, § 40 Rn 44.
[675] BGH WM 1987, 1161 f.; MHdB GesR II/Klein/Lindemeier, § 40 Rn 44 m.w.N.
[676] Vgl. NK-BGB/Kroiß, § 1922 Rn 22.

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