Rz. 8
§ 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde darf bei der Berechnung des Pflichtteils eines entfernteren Verwandten der i.S.d. § 2309 BGB weggefallene nähere Abkömmling, den der entferntere Verwandte pflichtteilsrechtlich ersetzt, nicht mitgezählt werden. Andernfalls würde dem Eintretenden der ihm nach § 2309 BGB eröffnete Pflichtteil durch das Mitzählen des Weggefallenen wieder entzogen. § 2309 BGB stellt also insgesamt eine Sonderregelung zu § 2310 BGB dar.[33]
Beispiel 1
Erblasser E hinterlässt drei Abkömmlinge, A, B und C, sowie seine Lebensgefährtin L. L ist testamentarische Alleinerbin. A ist für erbunwürdig erklärt, an seine Stelle tritt gem. § 2309 BGB sein Sohn S.
Bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten von B und C ist gem. § 2310 S. 1 BGB der A mitzuzählen, so dass sich eine Pflichtteilsquote von jeweils 1/6 ergibt. Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote von S wird aber von dessen abstrakter Erbquote ausgegangen, A wird nicht mitgezählt. Auch für S ergibt sich somit eine Pflichtteilsquote von 1/6.
Beispiel 2
Erblasser E hinterlässt seine Lebensgefährtin L sowie einen kinderlosen, erbunwürdigen Abkömmling A. Außerdem ist die Mutter des E, M, noch am Leben. L ist Alleinerbe. M erhält wegen des Wegfalls ihres Enkels A gem. § 2309 BGB einen Pflichtteilsanspruch, bei dessen Berechnung der Weggefallene aber nicht zu berücksichtigen ist. Die Pflichtteilsquote beträgt daher ½.
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