Rz. 16

Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[64] namentlich Erbteile,[65] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[66] und Vermächtnisse,[67] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[68] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[69] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächtnisse) zu werten sind, die dem näher Berechtigten trotz seines Erbverzichts oder seiner (erklärten) Erbunwürdigkeit zufallen, war in der Vergangenheit umstritten.[70] Geht man aber vom Sinn des § 2309 BGB aus, eine mehrfache Belastung des Erben mit Pflichtteilsansprüchen zu verhindern, müssen bei wirtschaftlicher Betrachtung des Problems alle vom näher berechtigten Pflichtteilsberechtigten angenommenen Zuwendungen/Vermächtnisse als "Hinterlassenes" i.S.v. § 2309 BGB gelten und zum Ausschluss der entfernteren Verwandten führen. Denn sonst könnte – allein aufgrund der Personenmehrheit – das Gesamtvolumen der allen Pflichtteilsberechtigten (einschließlich Personen, die ihr ursprünglich bestehendes Pflichtteilsrecht zwischenzeitlich verloren haben) insgesamt zufließenden Vermögensbeteiligung erhöht werden. Genau dem soll § 2309 BGB aber entgegenwirken.[71] Aus den gleichen Gründen führt auch der einem wegen seines Erbverzichts aus dem Kreis der gesetzlichen Erben ausgeschiedenen näheren Abkömmling hinterlassene – über der Pflichtteilsquote liegende – Erbteil zu einer die entfernteren Berechtigten ausschließenden Anrechnung.[72] Auf die Motivation des Erblassers kommt es dabei nicht an.[73]

 

Rz. 17

Auch anrechnungs- und ausgleichungspflichtige lebzeitige Zuwendungen gehören zum Hinterlassenen i.S.d. § 2309 BGB.[74] Denn diese wirken sich auch bei der regulären Pflichtteilsberechnung auf die Höhe des Anspruchs aus, so dass ihre Verbindung zum Erbfall als so eng angesehen werden muss, dass sie einem im Voraus gewährten Pflichtteil gleichstehen.[75] Schließlich gelten auch Abfindungsleistungen, die dem nähern Abkömmling als Entgelt für die Erklärung eines Erbverzichts gewährt wurden, als hinterlassen.[76]

Für andere lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, namentlich Schenkungen an den näheren Verwandten/Pflichtteilsberechtigten, ist danach zu differenzieren, ob sie bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen bzw. endgültig bewirkt wurden. Ist dies der Fall, kann von "Hinterlassenem" i.S.v. § 2309 BGB wohl kaum die Rede sein.[77] Ein anderes Ergebnis dürfte aber gerechtfertigt sein, wenn ein Schenkungsversprechen von Todes wegen vorliegt, für das § 2301 BGB (ohnehin) die Regeln für Verfügungen von Todes wegen für anwendbar erklärt.

 

Rz. 18

Ein Ausschluss der entfernteren Verwandten wird nach der Alt. 2 nur bewirkt, wenn und soweit der näher Berechtigte das Hinterlassene tatsächlich annimmt.[78]

 

Rz. 19

Nach Ansicht des BGH[79] ist die Anwendung von Alt. 2 für die Fälle – kraft teleologischer Reduktion – ausgeschlossen, wenn eine relevante lebzeitige oder von Todes wegen erfolgende Zuwendung (das "Hinterlassene") auch für den Fall der Pflichtteilsgeltendmachung durch den entfernteren Pflichtteilsberechtigten keine mehrfache Begünstigung desselben Stammes (auf Kosten anderer Stämme oder Dritter) auslöst.

Das widerspricht offensichtlich der Zielsetzung des Gesetzes, das im Wesentlichen dem Schutz des vom Erblasser bedachten Erben und damit gleichzeitig dem Schutz der Testierfreiheit des Erblassers (die immerhin auch Verfassungsrang genießt, Art. 14 Abs. 1 GG)[80] dient.[81] Im Mittelpunkt der Norm steht gerade nicht der entferntere Pflichtteilsberechtigte und sein Interesse an der Erlangung eines eigenen Anspruchs. Im Gegenteil: Es geht darum, den Nachlass vor einer übermäßigen Inanspruchnahme zu schützen. Und diese droht nach dem Wortlaut des Gesetzes dann, wenn bzw. soweit der nähere Pflichtteilsberechtigte das ihm Hinterlassene (nach obigen Definitionen) annimmt/erhält. Dass der nähere und der von ihm ausgeschlossene entferntere Pflichtteilsberechtigte demselben Stamm angehören, ist der Regelfall, nicht, wie der BGH anscheinend meint, die Ausnahme. Eine teleologische Reduktion der Norm widerspricht daher der eigentlichen Intention des Gesetzgebers.[82]

[64] Kretzschmar, Recht 1908, 793, 797; Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 10; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 16.
[65] Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 10.
[66] Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 21; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 51; a.A. Planck/Greiff, Anm. III 2; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 16.
[67] Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 10.
[68] BGH MittBayNot 2012, 475; Planck/Greiff, Anm. III 1 f, 2; Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 21; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 16.
[69] Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 12; Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 21 MüKo/Lange, § 2309 Rn 17.
[70] Für Anrechnung: Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 23; dagegen: MüKo/Frank [3. Auflage, 1997], § 2309 Rn 14.
[71] Ebenso MüKo/Lange, § 2309 Rn 17; vgl. auch Soergel/Dieckmann, § 230...

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