Rz. 5

Durch die Erbunwürdigkeitserklärung verliert der betroffene (nähere) Abkömmling gem. § 2344 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft sein Erbrecht. Er gilt als vor dem Erbfall verstorben.[16] Somit werden entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers, gegen die die Erbunwürdigkeit grundsätzlich nicht wirkt,[17] nicht mehr von der gesetzlichen Erbfolge und – da der Erbunwürdige auch sein Pflichtteilsrecht verliert – vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.[18] Ausgleichungspflichtige Zuwendungen, die der Erbunwürdige zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat, oder die Annahme eines etwa trotz der Erbunwürdigkeit bestehen bleibenden Vermächtnisses zu seinen Gunsten[19] können aber das Pflichtteilsrecht der entfernteren Verwandten – wenigstens teilweise – ausschließen.[20]

 

Rz. 6

Ist der nähere Berechtigte (nur) pflichtteilsunwürdig, löst dies keine Vorversterbensfiktion aus. Vielmehr führt es nur dazu, dass der Betroffene selbst keinen Pflichtteil verlangen kann, die gesetzliche Erbfolge bleibt aber im Übrigen unberührt. Daher wird ein entfernterer Berechtigter in dieser Situation nach wie vor durch den näheren, pflichtteilsunwürdigen repräsentiert[21] und damit pflichtteilsrechtlich verdrängt.

[16] MüKo/Lange, § 2309 Rn 10.
[17] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 44.
[18] Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1129; MüKo/Lange, § 2309 Rn 10; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 12.
[19] Dies ist aber eher von theoretischer Bedeutung, vgl. Staudinger/Otte [2015], § 2309 Rn 19.
[20] Staudinger/Haas [2006], § 2309 Rn 25; Soergel/Dieckmann, § 2309 Rn 8; Planck/Greiff, Anm. III f.
[21] BeckOGK/Obergfell, § 2309 Rn 8; MüKo/Lange, § 2309 Rn 11; Bestelmeyer, FamRZ 1997, 1124, 1129 f.

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