Rz. 10
Die Annahme einer vermeintlich unbelasteten Zuwendung (Erbschaft oder Vermächtnis) oder auch ein Irrtum über die Tragweite angeordneter Belastungen sowie über den wirtschaftlichen Wert des Hinterlassenen wird von § 2308 BGB nicht erfasst.[31] Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift ist auch eine analoge Anwendung auf derartige Fälle ausgeschlossen.[32] Vielmehr muss auf die allg. Vorschriften über die Anfechtung der Annahme, §§ 119 ff. BGB, zurückgegriffen werden.[33] Obwohl man darüber streiten kann, ob sich der Pflichtteilsberechtigte nicht in einem unbeachtlichen Motivirrtum befindet, wenn er das ihm Zugewandte in Unkenntnis eventuell bestehender Belastungen annimmt, geht die h.M. von einer Anwendbarkeit des § 119 Abs. 2 BGB aus. Dies wird damit begründet, dass Beschränkungen und Belastungen als verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses anzusehen seien.[34] So hat der BGH beispielsweise einem Pflichtteilsberechtigten, der die Erbschaft in Unkenntnis eines seinen Erbteil belastenden Vermächtnisses angenommen und hierdurch seinen Pflichtteil (wirtschaftlich) gefährdet hatte, ein Anfechtungsrecht zugestanden.[35] Auch die Beschränkung durch eine Nacherbfolge wird von der Rspr. als verkehrswesentliche Eigenschaft angesehen und berechtigt daher zur Anfechtung.[36] Des Weiteren soll auch die irrige Annahme einer bestimmten Erbquote als Anfechtungsgrund ausreichen.[37]
Rz. 11
Weiterhin ist eine Anfechtung nach der Rspr. auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte über die Notwendigkeit der Ausschlagung als Voraussetzung für die Pflichtteilsgeltendmachung im Irrtum war.[38]
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