Rz. 31

Bei einem unbelasteten Erbteil, der zusammen mit dem (ebenfalls unbelasteten) Vermächtnis den Wert des Pflichtteils unterschreitet oder maximal erreicht, kann der Berechtigte beides annehmen und gem. §§ 2305, 2307 BGB seinen Pflichtteilsrestanspruch fordern.[119] Alternativ hat er auch die Möglichkeit, den Erbteil oder das Vermächtnis oder sogar beides auszuschlagen. In allen Fällen kann er den Pflichtteil maximal bis zu der Höhe geltend machen, die nicht bereits durch die angenommene Zuwendung abgedeckt ist.[120] Demgegenüber führt die Ausschlagung eines unbelasteten Erbteils zum Verlust des Pflichtteils, soweit der ausgeschlagene Erbteil (wertmäßig) reicht.[121]

Überschreiten Erbteil und Vermächtnis zusammen den Wert des Pflichtteils, hängen die Möglichkeiten des Pflichtteilsberechtigten also vom Umfang des Erbteils ab. Erreicht oder übersteigt bereits dieser (allein) den Pflichtteil, führt eine Ausschlagung der Erbschaft zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs. Die Ausschlagung (auch) des Vermächtnisses ist dann wirtschaftlich wenig sinnvoll.[122] Ist der Erbteil geringer als der Pflichtteilsanspruch, kann durch eine Ausschlagung bestenfalls der Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB erlangt werden.[123]

[119] Schramm, BWNotZ 1966, 18, 25; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 26.
[120] Vgl. Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 30; Staudinger/Otte [2015], § 2307 Rn 26; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 4 Rn 27.
[121] BeckOGK/Obergfell, § 2307 Rn 14.
[122] Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 31.
[123] Staudinger/Haas [2006], § 2307 Rn 31.

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