Rz. 25
Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spielt für die Anwendbarkeit von Abs. 1 keine Rolle. Die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Alleinerben berufen ist.[113]
Rz. 26
Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das ihm Hinterlassene an, bleibt er Erbe und hat alle sich daraus ergebenden Rechte. Gleichzeitig bleiben aber die zu seinen Lasten angeordneten Beschwerungen und Beschränkungen bestehen, so dass er bspw. auch zu seinen Lasten angeordnete Vermächtnisse selbst dann erfüllen muss, wenn hierdurch der Wert des ihm hinterlassenen Erbteils vollständig ausgehöhlt wird.[114] Hiergegen wird der Pflichtteilsberechtigte auch nicht durch § 2318 Abs. 3 BGB[115] oder § 2305 BGB geschützt.[116]
Rz. 27
War der Pflichtteilsberechtigte bei Annahme der Erbschaft über das Bestehen von Beschränkungen und Beschwerungen bzw. über deren Ausmaß im Irrtum, kann aber eine Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommen, wenn durch die Erfüllung der Anordnungen wertmäßig der Pflichtteilsanspruch gefährdet wäre (Einzelheiten vgl. Rdn 50).
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