Rz. 24

Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.

Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, hat höchstpersönlichen Charakter und ist daher nicht selbstständig übertragbar,[107] wohl aber vererblich (§ 1952 BGB).[108] Eine Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger (§ 93 SGB XII) ist ausgeschlossen,[109] da der Sozialhilfeträger sonst Einfluss auf die Erbfolge nehmen und so den Erblasserwillen konterkarieren könnte.[110] Da es sich bei dem Wahlrecht auch nicht um ein selbstständiges Nebenrecht handelt, scheidet auch eine Anwendung von § 401 BGB aus.[111]

[106] BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 12.
[107] BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 11; MüKo/Lange, § 2306 Rn 17.
[108] Vgl. MüKo/Lange, § 2306 Rn 17.
[109] BGH ZErb 2011, 117, 120; OLG Karlsruhe ZEV 2004, 24; BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 11; v. Proff, ZErb 2010, 206 f.; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 32; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2306 Rn 40.
[110] MüKo/Lange, § 2306 Rn 17.
[111] MüKo/Lange, § 2306 Rn 17; BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 11 m.w.N.

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