Rz. 24
Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen.
Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Gesetzes wegen, hat höchstpersönlichen Charakter und ist daher nicht selbstständig übertragbar,[107] wohl aber vererblich (§ 1952 BGB).[108] Eine Überleitung des Ausschlagungsrechts auf den Sozialhilfeträger (§ 93 SGB XII) ist ausgeschlossen,[109] da der Sozialhilfeträger sonst Einfluss auf die Erbfolge nehmen und so den Erblasserwillen konterkarieren könnte.[110] Da es sich bei dem Wahlrecht auch nicht um ein selbstständiges Nebenrecht handelt, scheidet auch eine Anwendung von § 401 BGB aus.[111]
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