Rz. 15

Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[51] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung des konkreten Zugewinnausgleichs besteht daneben nicht. Nach wohl h.M. kann der Erblasser aber anordnen, dass die Erbeinsetzung des Ehegatten unter der auflösenden Bedingung stehen soll, dass dieser den Pflichtteilsrestanspruch nicht geltend macht.[52] Dadurch kann der überlebende Ehegatte de facto auf den kleinen Pflichtteil beschränkt werden. Die Ausschlagungsmöglichkeit wird ihm jedoch nicht genommen. Nach Ausschlagung der Erbschaft hat der Ehegatte aber gem. § 1371 Abs. 3 BGB auch nur noch Anspruch auf den kleinen Pflichtteil.[53] § 2305 BGB ist mangels Erbenstellung des Ehegatten nicht anwendbar. Neben dem (kleinen) Pflichtteil kann der Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1371 Abs. 2 BGB geltend machen.

 

Rz. 16

Soweit die Pflichtteilsquote anderer gesetzlicher Erben (Eltern und Abkömmlinge) vom Verhalten des überlebenden Ehegatten abhängig ist, bestimmt sich der Umfang von deren Pflichtteilsrestansprüchen nach der konkreten Entscheidung des Ehegatten im jeweiligen Einzelfall; es kommt also darauf an, welche Alternative des § 1371 BGB tatsächlich angewendet wird.[54]

[51] MüKo/Lange, § 2305 Rn 12; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 12; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 14.
[52] Bohnen, NJW 1970, 1531; MüKo/Lange, § 2305 Rn 11; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 15; Soergel/Dieckmann, § 2305 Rn 5.
[53] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 18; MüKo/Lange, § 2305 Rn 11; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 13.
[54] Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 13.

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