Rz. 55

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen seines Pflichtteilsanspruchs beweispflichtig.[238] Daher trifft ihn nicht nur die Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit einzelner Gegenstände zum realen Nachlass oder für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten,[239] sondern auch hinsichtlich der Frage, ob eine dem fiktiven Nachlass zuzurechnende Schenkung vorliegt.[240] Hierbei können allerdings die vom BGH entwickelten Grundsätze der Beweislastumkehr eingreifen, wenn der Zuwendungsempfänger sich darauf beruft, dass eine Unentgeltlichkeit nicht vorliege, zwischen Leistung und Gegenleistung aber tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis besteht.[241] Den Pflichtteil mindernde Tatsachen müssen dagegen grundsätzlich die Erben beweisen, so z.B. die Anrechnungs- und Ausgleichungspflicht bzgl. bestimmter Vorempfänge,[242] eine etwaige Pflichtteilsunwürdigkeit, die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts oder, dass dieser sich auch auf die Abkömmlinge erstreckt.[243]

[238] BGHZ 7, 134.
[239] Wenn der Erbe deren Vorhandensein substantiiert behauptet hat, vgl. BGH FF 2003, 218.
[240] BGHZ 89, 24.
[242] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 13 Rn 25.
[243] Vgl. Tanck, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 14 Rn 263.

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