Rz. 32
Der Pflichtteilsanspruch ist gem. § 2317 Abs. 1 BGB ein mit dem Erbfall entstehender, rein schuldrechtlicher Anspruch des Berechtigten. Er vermittelt gerade keine dingliche Teilhabe am Nachlass. Die Erben sind Gesamtschuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit,[144] die als reine Geldsummenschuld zu begreifen ist.[145] Der Pflichtteilsanspruch ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB,[146] die im Rang sonstigen Nachlassverbindlichkeiten wie z.B. dem Zugewinnausgleichsanspruch nachgeht. Allerdings ist der Pflichtteil noch vor Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, vgl. § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO.[147]
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