Rz. 46
Durch die Erbrechtsreform 2010 wurde auch für den Pflichtteilsanspruch die dreijährige Regelverjährung eingeführt. Die Sonderregelung des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist gilt nur noch für bestimmte Sonderfälle, wie den Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2018 BGB), den Anspruch des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft (§ 2130 BGB) oder den Anspruch des Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins auf Herausgabe desselben an das Nachlassgericht (§ 2362 BGB).[202] Der Pflichtteilsanspruch entsteht gem. § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und zum anderen der Berechtigte von seinem Anspruch bzw. den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.[203] Im Falle des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) erfordert dies, dass der Pflichtteilsberechtigte sowohl von seiner Pflichtteilsberechtigung als solcher Kenntnis haben muss als auch davon, dass er durch Verfügung des Erblassers in pflichtteilsrelevanter Weise beeinträchtigt wurde. Fehlt dem Pflichtteilsberechtigten aufgrund grober Fahrlässigkeit die Kenntnis bestimmter Umstände, hindert dies den Beginn der Verjährung nicht.[204] Vollkommen kenntnisunabhängig tritt die Verjährung 30 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, also nach Eintritt des Erbfalls ein (§ 199 Abs. 3a BGB).[205]
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