Rz. 25
Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[120] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[121] Enthält ein Testament bspw. die Anordnung, dass dem Betroffenen der Pflichtteil entzogen sei, ist hieraus zu schließen, dass er überhaupt nichts erhalten solle. Demzufolge gilt die Enterbung selbst dann, wenn die Entziehung des Pflichtteils wegen des Fehlens eines Entziehungsgrundes oder wegen eines Formfehlers unwirksam ist.[122]
Rz. 26
Die Enterbung eines Abkömmlings erstreckt sich im Zweifel nicht auf dessen ganzen Stamm.[123] An die Stelle des Ausgeschlossenen treten seine Abkömmlinge, und zwar im Regelfall nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wenn der Verfügung von Todes wegen nicht im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers entnommen werden muss.[124] Letzteres gilt z.B., wenn der Erblasser den Abkömmling "mit Anhang" enterbt hat.[125] Auch wenn im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments Straf- oder Verwirkungsklauseln die Enterbung eines Abkömmlings, der nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, vorsehen, erstreckt sich der Ausschluss von der Erbfolge i.d.R. auf den ganzen Stamm.[126]
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