Rz. 33

Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich durch Anwendung der zutreffenden Pflichtteilsquote auf den Wert des Nachlasses zu errechnen.

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich nach ihr die Erbquote bestimmt. Maßgeblich ist insoweit die hypothetische Erbquote, die sich bei Anwendung nur der gesetzlichen Vorgaben (ohne Beachtung konkreter letztwilliger Verfügungen) ergeben hätte.[149] Vor diesem Hintergrund ist es für den Pflichtteilsberechtigten von erheblicher Bedeutung, den Kreis der gesetzlichen Erben zu kennen. Er hat daher bspw. ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung eines die Höhe seiner Erb- bzw. Pflichtteilsquote beeinflussenden Verwandten des Erblassers.[150] Bei der Bestimmung dieser hypothetischen Erbquote werden auch die enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen gesetzlichen Erben, die ausgeschlagen haben, mitgezählt.[151] Auch das nichteheliche Kind ist bei der Bestimmung des Pflichtteils eines anderen Pflichtteilsberechtigten mitzuzählen.[152] Nicht mitgezählt werden dagegen diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorverstorben sind, und diejenigen, die auf ihren Erbteil verzichtet haben (§ 2310 BGB). Ein Erbverzicht wirkt also für die verbleibenden gesetzlichen Erben pflichtteilserhöhend.[153] Wegen der Auswirkungen ausgleichungspflichtiger lebzeitiger Zuwendungen vgl. die Kommentierung zu § 2316.

[148] Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 44; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 66; Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 77.
[149] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 44; MüKo/Lange, § 2303 Rn 13; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 67.
[150] Hieraus ergibt sich auch seine Befugnis, die Todeserklärung zu beantragen (§ 16 Abs. 2 lit. c) VerschG), vgl. OLG Schleswig ZEV 2015, 350.
[151] Staudinger/Otte [2015], § 2303 Rn 48; Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 79.
[152] Vgl. Staudinger/Haas [2006], § 2303 Rn 79.
[153] Zu weiteren Gründen, warum auf einen Erbverzicht eher verzichtet werden soll, vgl. Mayer, ZEV 1998, 433.

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