Rz. 1

§ 2291 BGB sieht für vertragsmäßige Verfügungen, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, die Möglichkeit vor, die Verfügung durch Testament aufzuheben. Aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung muss der Vertragspartner aber seine Zustimmung erklären; diese bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung. Die Erleichterung gegenüber dem Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB liegt darin, dass zum einen für die Aufhebung ein privatschriftliches Testament reicht, zum anderen die Vertragsparteien nicht gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein müssen. § 2291 BGB gilt nicht für Erbeinsetzungen. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung; zuständig ist demnach ausschließlich der Notar, nicht auch das Gericht. Die Zustimmung in einem Prozessvergleich ist wirksam, § 127a BGB.

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