Rz. 5

Für die Form verweist Abs. 4 auf § 2276 BGB: Erforderlich ist daher die notarielle Beurkundung; es müssen alle Vertragsschließenden gleichzeitig anwesend sein, § 128 BGB ist nicht anwendbar. Ein Aufhebungsvertrag in einem Prozessvergleich ist nach § 127a BGB möglich, wobei in einem Verfahren mit Anwaltszwang beide, sowohl der Erblasser als auch der Anwalt, die Erklärung entsprechend abgeben müssen (vgl. auch die Ausführungen zu § 2276 BGB).

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