Rz. 6

Werden die vertragsmäßigen Verfügungen (teilweise) aufgehoben oder nur als einseitige aufrechterhalten, dann entfällt die erbvertragliche Bindung und der Erblasser kann wieder frei von Todes wegen verfügen. Bei Aufhebung des gesamten Erbvertrages gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, § 2299 Abs. 3 BGB. Ein der Form nicht entsprechender Aufhebungsvertrag ist gem. § 125 BGB nichtig; hat zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung vor dem Notar erklärt, dann kommt trotz Nichtigkeit eine Umdeutung der Aufhebungserklärung in eine Rücktrittserklärung nach § 2296 BGB in Betracht.[16]

[16] Soergel/Wolf, § 2290 Rn 10.

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