Rz. 5

Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis genügt nicht.[29] Der Erblasser kann nicht im Voraus auf die Ausübung des Rechts nach § 2338 BGB verzichten; ein solcher Verzicht wäre als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.[30]

[28] AG Charlottenburg KGJ 48, 144, 150.
[29] OLG Köln MDR 1983, 318.
[30] Palandt/Weidlich, § 2289 Rn 12.

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