Rz. 5
Für Pflichtteilsberechtigte enthält Abs. 2 eine Sonderregelung; danach können trotz erbvertraglicher Bindungswirkung Anordnungen nach § 2338 BGB (Pflichtteilbeschränkung bei Verschwendung oder Überschuldung) getroffen werden. Die Anordnung ist nicht auf den Pflichtteil beschränkt,[28] allerdings müssen die Voraussetzungen des § 2338 BGB vorliegen, die bloße Besorgnis genügt nicht.[29] Der Erblasser kann nicht im Voraus auf die Ausübung des Rechts nach § 2338 BGB verzichten; ein solcher Verzicht wäre als Verstoß gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.[30]
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