Rz. 16

Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[59] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[60] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen lassen; dann obliegt es dem Beschenkten als an der Schenkung Beteiligten, die Gründe für die Schenkung darzulegen, insbesondere Umstände, die den Erblasser zur Schenkung aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses bestimmt haben könnten.[61]

[59] LG Köln ZErb 2003, 19; bestätigt und ergänzt durch OLG Köln ZErb 2003, 21; allerdings genügt es, wenn der Vertragserbe ein auffallendes Missverhältnis der Werte von Leistung und Gegenleistung anhand konkreter Tatschen darlegt, vgl. zum Pflichtteilsergänzungsanspruch OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1823; vgl. auch Klingelhöffer, ZEV 2007, 361, 362.
[61] BGHZ 66, 8, 17; OLG Köln ZErb 2003, 21.

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