Rz. 16
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB trifft den Vertragserben. Dies gilt auch für den Schenkungscharakter der Zuwendung und die Beeinträchtigungsabsicht.[59] Anders kann es sein, wenn eine dem Erblasser zurechenbare Urkunde den Schenkungscharakter indiziert[60] oder es Anhaltspunkte gibt, die auf eine Benachteiligungsabsicht schließen lassen; dann obliegt es dem Beschenkten als an der Schenkung Beteiligten, die Gründe für die Schenkung darzulegen, insbesondere Umstände, die den Erblasser zur Schenkung aufgrund eines lebzeitigen Eigeninteresses bestimmt haben könnten.[61]
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