Rz. 3

Eine Rückgabe darf nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich erfolgen. Beide Ehegatten müssen daher bei der verwahrenden Amtsstelle persönlich und gleichzeitig erscheinen, § 2256 Abs. 2 S. 2 BGB.[3] Die Herausgabe an einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.[4]

 

Rz. 4

Da mit der Rückgabe aller nicht eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamente der Widerruf als erklärt gilt, ist diese Rücknahme eine negative Verfügung von Todes wegen.[5] Sie setzt daher Testierfähigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der Rückgabe,[6] nicht aber zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Rückgabe voraus.[7] Für das Rückgabeverlangen eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments wird von der h.M. Geschäftsfähigkeit verlangt, obwohl hier die Rücknahme keine Widerrufswirkung hat. Das Rückgabeverlangen stellt aber eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, für die Geschäftsfähigkeit erforderlich ist.[8] Können sich die Ehegatten nicht über Ort und Zeit der Rücknahme einigen, kann eine Rückgabe nicht stattfinden.[9] Die Einsichtnahme in das verwahrte gemeinschaftliche Testament hingegen kann von jedem Ehegatten auch alleine und ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten verlangt werden.[10] Gleiches gilt von der Erteilung einer Abschrift des gemeinschaftlichen Testaments. Auch nach Aufhebung oder Scheidung der Ehe kann die Rückgabe nur an beide Ehegatten gemeinsam erfolgen, unabhängig davon, ob das Testament noch wirksam ist oder nicht.[11] Verstirbt einer der Ehegatten, kann das gemeinschaftliche Testament nicht mehr aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.[12] Dies gilt unabhängig von einer Ausschlagung durch den Überlebenden.[13]

[3] Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 2.
[4] MüKo/Musielak, § 2272 Rn 4.
[5] BGHZ 23, 207, 211.
[6] BGHZ 23, 207, 211; MüKo/Musielak, § 2272 Rn 4.
[7] Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 6.
[8] OLG Hamm v. 1.8.2012 – 15 W 266/12, MDR 2012, 1349 = FamRZ 2013, 582; MüKo/Musielak, § 2272 Rn 4; Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 6.
[9] Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 2.
[10] OLG Hamm v. 1.8.2012 – 15 W 266/12, Rn 7, zit. nach juris = MDR 2012, 1349 = FamRZ 2013, 582; KG JFG 4, 159; Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 7.
[11] KGJ 48 A, 103, 104; Soergel/Wolf, § 2272 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2272 Rn 3; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 20/2012, S. 165, 166.
[12] Soergel/Wolf, § 2272 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2272 Rn 3.
[13] MüKo/Musielak, § 2272 Rn 3; Staudinger/Kanzleiter, § 2272 Rn 4.

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