Rz. 36
Soweit die Frage der Wechselbezüglichkeit auf tatsächlichem Gebiet liegt, sind die notwendigen Feststellungen vom Tatrichter zu treffen.[149] Wie stets kann das Ergebnis der richterlichen Tatsachenwürdigung im Rechtsbeschwerdeverfahren oder im Berufungsverfahren, erst recht gilt dies in der Revision, nur eingeschränkt überprüft werden. Ist das Auslegungsergebnis nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung möglich, entspricht es den gesetzlichen Auslegungsregeln und widerspricht es nicht dem klaren Wortlaut und Sinn der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Tatsachen, so sind die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht angreifbar, mögen sie auch nicht zwingend sein. Wie stets genügt es, wenn diese Schlussfolgerungen lediglich möglich sind, mag auch ein anderer Schluss näher oder zumindest ebenso nahe liegen.[150]
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