Rz. 69
Haben die Erblasser bestimmt, dass ein von der Erbfolge ausgeschlossener Abkömmling eine Abfindung erhalten soll, deren Höhe der Überlebende bestimmt, so kann dies ein Vermächtnis des Überlebenden darstellen oder ein Zweckvermächtnis des Erstversterbenden nach § 2156 BGB, wobei nach § 317 Abs. 1 BGB a.F. dem Überlebenden das Bestimmungsrecht eingeräumt ist.[178]
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