Rz. 17

Wenn eine Partei eine von der gesetzlichen Regel des gemeinschaftlichen Testaments abweichende Auslegung geltend macht, so trägt sie die Beweis- und Darlegungslast für die Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen sollen.[41]

[41] BGH FamRZ 1960, 432 = teilweise veröffentlicht in MDR 1960, 912; BGHZ 22, 366; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 6; RGZ 60, 117.

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