Rz. 42
Wird nur durch das Verlangen des Pflichtteils der Ausschluss bzgl. der Schlusserbschaft bewirkt, so ist zu fragen, was mit dem Erbteil des Ausgeschlossenen am Nachlass des Längerlebenden geschehen soll. In Betracht kommt insoweit eine Anwachsung (§ 2094 BGB) an andere Schlusserben oder der Anfall an etwaige Ersatzberufene (§ 2069 BGB). Notfalls ist das, was gewollt ist, durch (ergänzende) Auslegung festzustellen.[123] Im Regelfall wird man zur Anwachsung gelangen.[124] Ist im Testament keine besondere Bestimmung vorhanden, so kann der Längerlebende neu testieren und über den Schlusserbteil des Ausgeschlossenen frei verfügen. Eine etwaige Bindungswirkung aufgrund Wechselbezüglichkeit ist dann nicht mehr gegeben.[125] Die Ehegatten können in dem gemeinschaftlichen Testament auch bestimmen, dass die Schlusserbenstellung auch im Fall des Pflichtteilsverlangens bestehen bleibt, der Anspruchsteller sich aber beim Schlusserbfall die erhaltene Pflichtteilszahlung anrechnen lassen muss.[126] Eine solche Anrechnung wird auch ohne ausdrückliche Anordnung zu erfolgen haben.[127] Die Ehegatten können weiter bestimmen, dass die Schlusserbenstellung auch bei einem Pflichtteilsverlangen erhalten bleibt, für diesen Fall aber einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt durch den Längerlebenden aufnehmen. Dies kann auch stillschweigend geschehen.[128]
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