Rz. 2

Es ist dem Erblasser nicht möglich, die Testamentseröffnung, die nach dem Wortlaut der Vorschrift "alsbald" zu erfolgen hat, zu untersagen. Ebenso unbeachtlich ist auch eine Erblasserverfügung, wonach die letztwillige Verfügung nicht abgeliefert werden soll oder die Beteiligten nicht benachrichtigt oder keine Akteneinsicht (§ 2259 BGB, §§ 348 Abs. 2, 357 FamFG) erhalten sollen.[1] Das zuständige Nachlassgericht ist allerdings bei der Terminbestimmung und der Modalitäten der Testamentseröffnung (z.B. Ladung der Beteiligten) relativ frei (zum Verfahren vgl. nun §§ 348351 FamFG). Sie liegen in seinem Ermessen. Insofern ist eine Beachtung der Erblasserwünsche jedenfalls in engem Rahmen möglich und zulässig.[2]

 

Rz. 3

Unter den Begriff des Testaments fallen auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge.[3] Da sich die Nichtigkeit des Eröffnungsverbots auf das gesamte Eröffnungsverfahren bezieht, ist auch der Erblasserwille unbeachtlich, den Schlusserben erst nach dem Tode des Letztversterbenden bei einem gemeinschaftlichen Testament zu benachrichtigen. Gleiches gilt für Zeitvorgaben, wann erst die Eröffnung zu erfolgen habe. Ebenso kann der Erblasser nicht die Eröffnungszuständigkeit des Nachlassgerichts Kraft Anordnung auf Dritte, wie z.B. einen Testamentsvollstrecker, verlagern. Folgende Verbote sind somit nichtig:

Verbot der Ablieferung einer letztwilligen Verfügung, § 2259 BGB
Verbot der Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, §§ 348 Abs. 1 und 2, 350 FamFG
Verbot der Benachrichtigung über eine letztwillige Verfügung, § 348 Abs. 3 FamFG
Verbot der Einsichtnahme, § 357 FamFG
Verbot, das ein Auffinden der letztwilligen Verfügung verhindern soll (z.B. Verbot, Tresor, Wohnung etc. zu öffnen, um an das Testament zu gelangen)
[1] KG Rpfleger 1979, 137; OLG Schleswig NJW-RR 2013, 583.
[2] Soergel/Mayer, § 2263 Rn 2; MüKo/Hagena, § 2263 Rn 4.
[3] Staudinger/Baumann, § 2263 Rn 3; Soergel/Mayer, § 2263 Rn 5.

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