Rz. 8

Derjenige, der die Wirksamkeit eines Nottestaments behauptet, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Erblasser noch vor Fristablauf verstorben ist.[18] Wird dagegen von einer Partei bestritten, dass der Erblasser vor dem Ende der Frist verstorben ist, trägt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der das Nottestament für ungültig hält. Ist unstr., dass der Erblasser die Drei-Monats-Frist überlebt hat, trägt derjenige die Beweislast für die Wirksamkeit des Testaments (was wegen Hemmung/Unterbrechung der Frist möglich ist), der Rechte aus demselben herleiten will.[19] Dies gelte auch für den Fall des Abs. 4; d.h. in diesem Fall muss der Begünstigte ein Lebenszeichen des Erblassers nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nachweisen.[20] Umfasst von der Darlegungs- und Beweislast sind die Fragen des Fristbeginns und der Hemmung sowie die des Todestags oder der letzten Nachricht.[21]

[18] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2252 Rn 5.
[19] MüKo/Hagena, § 2252 Rn 9; Soergel/Mayer, § 2252 Rn 7.
[20] Soergel/Mayer, § 2252 Rn 7.
[21] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2252 Rn 5.

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