Rz. 30
Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wirksamkeit des Testaments beruft.[36] Im Erbscheinsverfahren muss die Gültigkeit des Testaments nach §§ 26, 29 FamFG von Amts wegen geprüft werden.Die Feststellungslast trägt der Antragsteller, da bei nicht aufzuklärenden Zweifeln an der Gültigkeit des Testaments der Antrag auf Erteilung des Erbscheins abgewiesen wird.[37]
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