Rz. 42

In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden,

ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben wurde (§ 30 S. 3 BeurkG);
Ort und Tag der Verhandlung (§ 9 Abs. 2 BeurkG); der Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss, um Wirksamkeit zu zeitigen, nicht zwingend die Angabe eines bestimmten Kalenderdatums umfassen, vielmehr ist auch die Umschreibung des gemeinten Datums durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Ereignis zulässig; ist die Urkunde an mehreren Tagen errichtet, ist der letzte Tag maßgebend, die Benennung aller Errichtungstage aber ebenso möglich;
Belehrungen des Notars (§ 18 BeurkG);
Hinweise auf etwaige Genehmigungspflichten (§ 18 BeurkG);
die Feststellung über die Zuziehung von Zeugen, eines zweiten Notars, eines Gebärdendolmetschers oder anderer Vertrauenspersonen (§§ 22, 24, 25, 29 BeurkG);
die Feststellung der Vorlage der Niederschrift bei tauben Erblassern (§ 23 BeurkG);
etwaige Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen (§ 17 BeurkG).

Ein Verstoß gegen diese Soll-Bestimmungen führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung.

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