Rz. 11

Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig sind, ist str. Dies betrifft jedoch nur solche Testamente, die vor dem 1.1.1970 durch Amtsrichter außerhalb ihres Amtsbezirks beurkundet wurden. Richtigerweise ist hier davon auszugehen, dass bei richterlichem Tätigwerden außerhalb des Amtsbezirks die Gerichtsbarkeit fehlt und die Beurkundung daher unwirksam ist.[4]

 

Rz. 12

Einige Länder oder Bezirke hatten bereits vor dem Inkrafttreten des BeurkG zum 1.1.1970 die amtsrichterliche Zuständigkeit für Beurkundungen ausgeschlossen und stattdessen eine landesrechtliche ausschließliche Zuständigkeit der Notare begründet. Dies betrifft gem. Art. 141 EGBGB a.F. die Länder Bayern, Saarland, Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Land Baden-Württemberg den badischen Landesteil und aus dem Land Nordrhein-Westfalen die OLG-Bezirke Düsseldorf und Köln außer dem LG-Bezirk Duisburg und dem AG-Bereich Emmerich. Diese landesrechtlichen Regelungen hatten durch Art. 4 Nr. 1 Teil 2 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit die Nachkriegs-Zuständigkeitswirren überstanden und führten daher zur Nichtigkeit entgegenstehender richterlicher Beurkundungen.

[4] MüKo/Hagena, § 2231 Rn 8.

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