Rz. 7

Abs. 1 knüpft die Testierfähigkeit an die Vollendung des 16. Lebensjahres. Mit diesem Zeitpunkt tritt die sog. Testiermündigkeit ein. Jüngere Minderjährige sind schlechthin testierunfähig, mögen sie im Einzelfall nach ihrer geistigen und sittlichen Entwicklung auch durchaus zur Errichtung eines eigenen Testaments befähigt sein. Ein vor diesem Zeitpunkt errichtetes Testament ist daher unheilbar nichtig und kann auch nicht durch nachträgliche Genehmigung wirksam werden.[10] Bei der Berechnung des Alters ist der Tag der Geburt mitzurechnen (§ 187 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet, dass man am Tag seines 16. Geburtstages testierfähig ist.

 

Rz. 8

Allerdings kann der Minderjährige zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr trotz der vorgegebenen allg. Testierfähigkeit nicht frei zwischen den einzelnen Testamentsformen wählen, sondern ist insoweit Beschränkungen unterworfen. Daher kann er sein Testament nur wirksam als öffentliches Testament durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift zur Niederschrift einer Amtsperson errichten (§§ 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4, 2249 Abs. 1, 2250 Abs. 1 BGB), während ihm der Weg eines privatschriftlichen Testaments oder des Dreizeugentestaments verwehrt bleibt. Dadurch wird eine ausreichende Belehrung wegen § 17 BeurkG gesichert und so den sich aus der Herabsetzung der Altersanforderung ergebenden Gefahren begegnet.[11] Damit führt die noch immer vorliegende nur beschränkte Geschäftsfähigkeit der 16- bis 18-Jährigen im Testamentsrecht nicht zu einer materiell-rechtlichen Einschränkung der Rechtsmacht, sondern bewirkt nur den Ausschluss besonderer Errichtungsformen.[12]

 

Rz. 9

Daraus ergibt sich folgende rein altersabhängige Stufenform der Testierfähigkeit:

testierunfähig sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
grundsätzlich testierfähig, aber in der Wahl der zulässigen Errichtungsformen eingeschränkt sind die beschränkt geschäftsfähigen Personen zwischen der Vollendung des 16. und des 18. Lebensjahres;
unbeschränkt testierfähig sind Personen ab der Vollendung des 18. Lebensjahres
zu beachten sind allerdings die Beschränkungen aus § 2233 BGB.
[10] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2229 Rn 7.
[11] Vgl. Soergel/Mayer, § 229 Rn 2 mit Hinweis auf Lange/Kuchinke, § 18 II 2.
[12] Soergel/Mayer, § 2229 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge