Rz. 25

Insbesondere in den Fällen der Bewusstseinsstörungen – grundsätzlich aber auch bei Geisteskrankheit und Geistesschwäche und hier insbesondere bei der vaskulären Demenz – bleibt zu beachten, dass Testamente, die von derart Betroffenen in einem sog. lichten Augenblick ("lucidum intervallum") errichtet werden, wirksam sind.[62]

 

Rz. 26

Allerdings dreht sich in diesem Fall die Beweislast um, es ist vom Vorliegen der Testierunfähigkeit auszugehen und der ausnahmsweise lichte Augenblick nachzuweisen.[63] Dazu sind alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, doch bleibt das Vorliegen solcher lichter Augenblicke schwer nachweisbar[64] und erfordert in der Regel ein nervenärztliches oder psychiatrisches Gutachten über die grundsätzliche Möglichkeit derartiger Zustände.[65] Um ein "luzides Intervall" annehmen zu können, muss eine Störung vorgelegen haben, die – wenn auch mit Hilfe medizinischer Maßnahmen – zumindest zum Teil kurzfristig rückbildungsfähig ist.[66]

Ist dies nachgewiesen, so genügt zur Beachtlichkeit des Einwands eines sog. lichten Intervalls der Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung des Geisteszustandes des Erblassers, so etwa, wenn umfangreiche Anordnungen erkennen lassen, dass er seine Vermögensverhältnisse noch voll überblickt hat.[67] Die Annahme von einzelnen solcher luzider Intervalle innerhalb eines größeren Zeitraumes ist dagegen kaum begründbar.[68]

[62] BGHZ 30, 294; OLG Karlsruhe Justiz 1982, 130.
[64] Wetterling/Neubauer/Neubauer, ZEV 1995, 45, 48 f.
[65] Grundsätzlich skeptisch zur Beweisbarkeit solcher lichten Augenblicke Rasch/Bayerl, Lebensversicherungsmedizin 1985, 2 ff.; Wetterling/Neubauer/Neubauer, ZEV 1995, 46, 48.
[66] Nur bei bestimmten geistigen Erkrankungen, so Wetterling, ErbR 2010, 345, 349; Schmoeckel, NJW 2016, 433, 437; kritisch allerdings Roth, NJW-Spezial 2014, 615.
[67] OLG Köln FamRZ 1992, 729, 731; BayObLG ZEV 1994, 303, 304; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870.
[68] Bei Demenzkranken sind lichte Momente nur ausnahmsweise möglich, vgl. OLG München ZEV 2013, 504; Roth, NJW-Spezial 2014, 615; Busch, ErbR 2014, 89, 92; Wetterling, ErbR 2014, 94 ff.

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