Rz. 13

Zwischen der krankhaften Störung der Geistestätigkeit als Oberbegriff und der Geistesschwäche besteht nach h.M. ein gradueller Unterschied,[17] ohne dass ein zuverlässiges Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden benannt werden könnte.[18]

Im Folgenden kann daher nur ein Überblick über solche Krankheitsbilder gegeben werden,[19] die bislang schon als zur Testierunfähigkeit führend anerkannt werden, wobei es auch insoweit bzgl. Schweregrad und Einstufung letztlich auf das Gesamtbild der Persönlichkeit im Einzelfall ankommt, so dass diese Auflistung kaum mehr als eine grobe Orientierungshilfe bieten kann:[20]

altersbedingte Arteriosklerose (Zerebralsklerose);[21]
degenerative Demenz (Demenz vom Alzheimer-Typ, der etwa 64 % aller Demenzen zuzuordnen sind)[22] in seinen mittelschweren[23] und schweren[24] Ausprägungsformen;
vaskuläre Demenz, neben Alzheimer die häufigste Demenzerkrankung (sie wird durch einzelne oder multiple Gehirnschläge ausgelöst und tritt oft auch in Verbindung mit Alzheimer auf);[25]
senile Demenz;[26]
Demenz bei Parkinson-Syndrom;[27]
manische Depression, insbesondere in den manischen Phasen, wenn und soweit diese von die eigene Willensentschließung ausschließenden Vorstellungen geprägt sind;[28]
Prionkrankheit: Prionen sind infektiöse Eiweißpartikel, die in Gewebe übertragen werden können und Leiden wie die Creutzfeld-Jakob-Krankheit (BSE) erzeugen können;
Lewy-Körperchen-Demenz: wie die Alzheimer-Plaques sind auch Lewy-Körperchen ungewöhnliche Proteinstrukturen im Gehirn, die manche Neuronenverbindungen absterben lassen und andere schädigen. Diese Form der Demenz kann auch zusammen mit der Alzheimer- oder Parkinsonkrankheit auftreten und zeigt zeitweise die gleichen Symptome;
Frontotemporale Demenz oder Pick-Krankheit: Anders als Alzheimer befällt diese Form der Demenz nur die Stirn- und Schläfenlappen des Gehirns, weshalb sich Verwirrtheit und Ausfälle mit dem Fortschreiten der Krankheit verstärken, Testierunfähigkeit liegt daher erst bei fortgeschrittenem Krankheitsbild vor;
hirnorganisches Syndrom;[29]
schwere und schwerste Intelligenzminderungen (IQ unter 35);[30]
schizophrene Psychosen mit dem Glauben, die eigenen Gedanken und Handlungen würden von anderen gelenkt oder gesteuert oder man sei ausführendes Werkzeug dritter Kräfte;[31] Achtung: hier sind lichte Momente denkbar!
paranoide Wahnvorstellungen, insbesondere wenn sie sich auf eine als Erbe in Betracht kommende Person beziehen;[32] Achtung: auch hier lichte Momente möglich!
fortgeschrittene altersbedingte Zerebralsklerose,[33] hier kommen im letzten Stadium auch lichte Momente nicht mehr in Betracht.[34]
 

Rz. 14

Nicht ohne weitere eingehende Feststellungen zur Testierunfähigkeit sollen dagegen insbesondere folgende Krankheitsbilder führen:

Psychose;[35]
Epilepsie;[36]
Debilität,[37] wobei jedoch schwere (IQ zwischen 20–34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen die Testierfähigkeit ausschließen; bei mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35–49) sind sorgfältige Untersuchungen anzuraten;
Psychopathie, hier soll selbst bei besonders hohem Grad nur in Ausnahmefällen Testierunfähigkeit vorliegen;[38]
abnorme Persönlichkeitsbildung;[39]
querulatorische Veranlagung, wird heute überwiegend zugunsten einer differenzierenden Beschreibung der abnormen Persönlichkeitsbilder als eigene Gruppe aufgegeben;[40]
paranoid-halluzinatorisches Syndrom mit Wahnvorstellungen, solange sich diese Wahnvorstellungen nicht auf eine als Erbe in Betracht kommende Person beziehen;[41]
Verwahrlosungstendenzen.[42]

Insoweit sind neben den ärztlichen Befunden vor allem auch die Pflegeberichte der Pflegedienste bzw. des Pflegeheims sowie vorliegende Sozialberichte im Rahmen eines Betreuungsverfahrens heranzuziehen, da diese oft einen genaueren Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit der Betreffende noch in der Lage war, sich zu orientieren, Personen zu erkennen und sich selbst zu versorgen.[43]

[17] RGZ 130, 69, 71; RGZ 162, 223, 228; dazu jetzt krit. allerdings Voit, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2229 Rn 10.
[18] MüKo/Hagena, § 2229 Rn 13 "gradueller Unterschied"; die krankhafte Störung wird als umfassender angesehen.
[19] Der Überblick orientiert sich im Wesentlichen an dem ABC der Krankheitsbilder bei Soergel/Mayer, § 2229 Rn 15–16.
[20] Zur Frage der Testierfähigkeit und Demenz im Allgemeinen Busch, ErbR 2014, 90 ff.; Wetterling, ErbR 2014, 94 ff.; vgl. zudem OLG Hamburg ErbR 2019, 36; sowie OLG Hamm ErbR 2018, 210.
[21] BGH NJW 1951, 481, 482; BayObLG NJW-RR 1991, 1098, 1100; BayObLG FamRZ 1996, 969.
[22] Vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1511, 1512; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1064 ff.; Zimmermann, BWNotZ 2000, 97, 104.
[23] Str. OLG Düsseldorf ZEV 2018, 615; OLG München ZEV 2017, 148.
[24] Dazu insbesondere Zimmermann, BWNotZ 2000, 97, 104 f., der die drei maßgebenden Stadien darstellt.
[25] Vgl. BayObLG ZErb 2005, 90 ff.; OLG Jena ZEV 2005, 343 ff.; OLG München NJW-RR 2008, 164 = FamRZ 2007, 2009; Wetterling, ...

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