Rz. 18

Zu beachten bleibt, dass nicht bereits das bloße Vorliegen einer Geisteskrankheit im medizinischen Sinne automatisch zur Testierunfähigkeit führt; erforderlich ist vielmehr, dass sich der Betreffende dadurch in einem Zustand befindet, in dem er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen.[48] Davon ist erst dann auszugehen, wenn die krankhaften Vorstellungen und Gedanken den Betreffenden in einer Weise beeinflussen, dass er nicht mehr die Fähigkeit besitzt, den eigenen Zustand zu erkennen und seine Handlungen zu kontrollieren.[49] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er von den Trugbildern und Wahnvorstellungen so beherrscht wird, dass er nicht mehr in der Lage ist, frei von diesen Vorstellungen zu entscheiden, so dass die Erwägungen und Willensentschlüsse des Testierens nicht mehr auf selbstständigen Überlegungen und Entschließungen[50] und einer der allg. Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außenwelt und der Lebensverhältnisse beruhen.[51] Diese fehlende Einsichtsfähigkeit muss nicht darin zutage treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von ihren Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen, zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen. Testierunfähig in diesem Sinne ist deshalb auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.[52]

 

Rz. 19

Neben die konkrete Abwägungs- oder Einsichtsunfähigkeit muss als voluntatives Element noch die Steuerungsunfähigkeit treten. Dies muss aufgrund konkreter Tatsachen und ggf. entsprechender ärztlicher Befunde für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung nachgewiesen werden. Man spricht insoweit vom Erfordernis einer konkretsituativen Betrachtung.[53]

 

Rz. 20

Eine so festgestellte Testierunfähigkeit schließt es andererseits nicht aus, dass einfache Verrichtungen des täglichen Lebens noch selbstständig und ordnungsgemäß vorgenommen werden können, denn die Verstandestätigkeit als solche muss bei Annahme einer Testierunfähigkeit nicht völlig ausgeschlossen sein.

Bloße Intelligenzmängel, die die freie Willensbildung unberührt lassen, genügen dagegen grundsätzlich nicht zur Annahme der Testierunfähigkeit. Entsprechendes gilt für eigenschädliches, unkluges und kurzsichtiges Handeln, bei dem die Erklärung zwar ohne hinreichende Erkenntnis der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Tragweite des Erklärten, aber doch auf einer freien Willensbestimmung beruht. Andererseits aber können grobe Fehler in Wortwahl und/oder Grammatik, die erkennbar unter dem erreichten intellektuellen Niveau des Erblassers liegen, einen Hinweis auf einen demenzbedingten geistigen Abbau geben, da solche Störungen häufig bereits im Frühstadium einer Demenz auftreten.[54]

 

Rz. 21

Grundsätzlich sollte dagegen der Inhalt oder die Sinnhaftigkeit des Testaments bei der Bewertung der Testierfähigkeit außer Betracht bleiben, da die Motivation, wem und wie viel jemandem testamentarisch zugewandt werden soll, eine sehr persönliche und daher Drittwertungen weitgehend entzogene Entscheidung darstellt. Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung nicht durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen muss. Dementsprechend reichen irrationale Inhalte des Testaments alleine keinesfalls aus, um die Testierfähigkeit zu verneinen.[55] Allenfalls dann, wenn die testamentarisch Begünstigten häufig wechseln, lässt dies die Frage nach eventuellen Beeinflussungen der Motive durch Dritte zu.

[48] BayObLG NJW-RR 1981, 1090; BGH FamRZ 1958, 127; BayObGGZ 2001, 290, 293 ff.; OLG Celle FamRZ 2007, 417.
[49] Wetterling, ErbR 2018, 433; Grziwotz, MDR 2016, 737; Wetterling, ErbR 2017, 125.
[50] Dazu eindrucksvoll OLG Celle ZEV 2007, 127 ff.
[51] Ähnlich MüKo/Hagena, § 2229 Rn 21 ff; so auch BGH FamRZ 1958, 127; BayObLGZ 2001, 290, 293 = MittBayNot 2005, 235.
[52] So OLG Rostock ZEV 2009, 332.
[53] Soergel/Mayer, § 2229 Rn 10; vgl. zudem Stuttgart Recht 1916 Nr. 616; BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067.
[54] Vgl. Knesevich/Martin/Berg/Danziger, S. 155 ff.
[55] Ebenso Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2229 Rn 8; nur Ausschluss, wenn vernünftige Entscheidung von vornherein ausgeschlossen ist, siehe LG Stuttgart BWNotZ 1986, 13.

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