Rz. 42

Die gleichen Grundsätze zur Schweigepflicht gelten an sich auch in den weiteren Fällen, in denen die Einhaltung gesetzlich normierter Schweigepflichten in Rede steht. Dies betrifft insbesondere die Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. § 203 Abs. 1 StGB, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StVO).

 

Rz. 43

Dies soll nach überwiegender Auffassung in gleichem Umfang auch für den Urkundsnotar gelten.[95] Dabei wird allerdings übersehen, dass hier § 18 Abs. 2 BNotO als eine abschließende Sonderregelung vorrangig eingreift. Danach soll gerade hier nicht der handelnde Notar, sondern die Aufsichtsbehörde darüber entscheiden, ob der mutmaßliche Wille des Erblassers nun auf Wahrung oder Entbindung von der Schweigepflicht gerichtet sein wird.[96]

[96] So zutreffend Soergel/Mayer, § 2229 Rn 34; Eylmann/Vaasen, BNotO, § 18 Rn 41; Edenfeld, ZEV 1997, 395, 397 ff.

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