Rz. 9

Sofern Aktivprozesse gem. § 2212 BGB geführt werden sollen, sind alle Gesamtvollstrecker gem. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen,[13] so dass im Bereich der gemeinschaftlichen Amtsführung alle zusammen Klage erheben müssen. Hingegen müssen nur dann alle Gesamtvollstrecker bei Passivprozessen[14] verklagt werden, wenn die begehrte Handlung nur von allen gemeinsam erfüllt werden kann. Dies gilt z.B. nicht bzgl. der Erfüllung von Informations- und Rechenschaftspflichten gem. §§ 666, 2218 BGB, da hierzu jeder einzelne Testamentsvollstrecker verpflichtet ist. Sofern während eines Aktivprozesses ein Testamentsvollstrecker wegfällt und durch einen neuen Testamentsvollstrecker ersetzt wird, kommt es zur Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 241 ZPO, es sei denn, die weiteren Testamentsvollstrecker sind. gem. § 246 ZPO jeweils durch Prozessbevollmächtigte vertreten. Fällt hingegen das Amt eines Mitvollstreckers vollständig fort, so kann der Rechtsstreit von den verbleibenden Mitvollstreckern allein weitergeführt werden (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 10

Es besteht im Übrigen kein Anspruch mehrerer, gemeinschaftlich berufener Testamentsvollstrecker auf eine über § 2221 BGB hinausgehende Honorierung für ihre Aufgabe, untereinander das notwendige Einvernehmen herzustellen.[15] Bei gemeinschaftlicher oder paralleler Tätigkeit mehrerer Testamentsvollstrecker ist die Vergütung weder schematisch zu teilen noch einfach zu vervielfältigen.[16]

 

Rz. 11

Erst mit Rechtskraft wird die Entscheidung des Nachlassgerichts wirksam (§§ 355 Abs. 2, 40 Abs. 3 FamFG). Gegen die Entscheidung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (gem. §§ 58 Abs. 1, 355 Abs. 2 FamFG (Zwei-Wochen-Frist)) zur Verfügung, sofern über Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Vornahme eines Rechtsgeschäfts entschieden wurde. Andernfalls braucht lediglich die einfache Beschwerde eingelegt zu werden. Nur der Antragsteller ist nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 FamFG gegen die Antragsablehnung beschwerdeberechtigt. Sofern die Rechte beeinträchtigt sind, kann jeder Testamentsvollstrecker, auch gegen eine stattgebende Entscheidung, Rechtsmittel einlegen. Besteht Gefahr im Verzug, kann die sofortige Wirksamkeit angeordnet werden gem. § 40 Abs. 3 S. 2 FamFG. Andernfalls wird die Entscheidung erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 3 S. 1 FamFG). Es gibt keine unbefristeten Beschwerden. Die Beschwerdefrist beträgt bei Entscheidungen über Meinungsverschiedenheiten zwei Wochen nach § 355 Abs. 2 FamFG. Nach KV Nr. 12420 GNotKG fällt eine 0,5 Gebühr für das Verfahren über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen an.[17]

[13] Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bonefeld, Erbprozess, § 1 Rn 73.
[14] Dazu Bonefeld/Kroiß/Tanck/Bonefeld, Erbprozess, § 8 Rn 86 ff.
[16] So auch BeckOK BGB/Lange, § 2221 Rn 20.
[17] Kroiß, ZEV 2013, 417.

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