Rz. 20

Bei der Dauertestamentsvollstreckung wird zzgl. zu den vorstehenden Vergütungen weiter folgende Vergütung geschuldet:

 
Normalfall Verwaltung über den Zeitpunkt der Erbschaftsteuerveranlagung hinaus ⅓ bis ½ % jährlich des in diesem Jahr vorhandenen Nachlassbruttowerts oder – wenn höher – 2 bis 4 % des jährlichen Nachlassbruttoertrags Fällig ist die Zusatzvergütung nach Ablauf des üblichen Rechnungslegungszyklus, also i.d.R. jährlich

Geschäfts

betrieb / Unternehmen
Übernahme und Ausübung bei Personengesellschaften, u.U. durch Vollrechtstreuhand 10 % des jährlichen Reingewinns  
  Tätigkeit als Organ einer Kapitalgesellschaft, GmbH & Co. KG, Stiftung & Co., bei Ermächtigungstreuhand oder Handeln als Bevollmächtigter Branchenübliches Geschäftsführer- bzw. Vorstandsgehalt und branchenübliche Tantieme Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen
  Nur beaufsichtigende Tätigkeit (Aufsichtsrat, Beiratsvorsitz, Weisungsunterworfenheit der Erben) Branchenübliche Vergütung eines Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. Beiratsvorsitzenden Fälligkeit: wie branchenüblich bei solchen Zahlungen

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