Rz. 1

Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser folgende Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben nicht zu dessen Ungunsten abändern:

Erstellung und Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2215 BGB;
ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses sowie Befolgung von Anordnungen nach § 2216 BGB;
Auskunftserteilung gem. § 2218 BGB;
Rechnungslegung gem. § 666, 2218 BGB;
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259, 260, 666, 2218 BGB);
Anzeige- und Fortführungspflicht gem. §§ 673 S. 2, 2218 BGB;
Herausgabepflicht des Nachlasses an den Erben (§§ 667, 2218 BGB);
Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers (§ 2219 BGB);
Reduzierung des Haftungsmaßstabs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 

Rz. 2

Zulässig sind hingegen Anordnungen an den Testamentsvollstrecker zur Überlassung von Nachlassgegenständen entgegen den Voraussetzungen des § 2217 BGB.

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