Rz. 56

Der Tod des Testamentsvollstreckers ist durch seinen Erben unverzüglich den Personen mitzuteilen, die durch die Testamentsvollstreckung betroffen sind, d.h. deren Nachlass durch den Testamentsvollstrecker verwaltet wurde. Bei Gefahr in Verzug ist sogar der Testamentsvollstreckererbe verpflichtet, die Aufgaben fortzusetzen, bis der Erbe oder der Testamentsvollstreckernachfolger selbst Vorsorge treffen können. Problematisch ist in diesen Fällen, dass sich die Testamentsvollstreckererben selbst nicht gegenüber Dritten legitimieren können. In der Praxis sollte dem Testamentsvollstreckererben dringend angeraten werden, ausdrücklich nur im Namen des Testamentsvollstreckers und nicht im eigenen Namen zu handeln.

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