Rz. 12

Die Erben können nach Abs. 4 verlangen, dass der Testamentsvollstrecker das zu erstellende Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder durch einen Notar aufnehmen lässt. Der Testamentsvollstrecker ist selbst auch ohne Verlangen der Erben zu einem derartigen Vorgehen berechtigt. Zuständig für die amtliche Aufnahme sind nach § 20 BNotO die Notare. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Notars richtet sich nach § 20 Abs. 1 BNotO, Art. 147 EGBGB.[14] Ein Verweigerungsrecht zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses steht ihm wegen § 15 Abs. 1 BNotO nicht zu. Der Notar ist verpflichtet, die einzelnen Vermögensgegenstände, wie er sie vorfindet oder wie sie ihm bezeichnet werden, aufzunehmen. Er trägt die Eigenverantwortung für die sachgerechte Gestaltung des Aufnahmeverfahrens und die Durchführung.[15] Die vorhandenen Vermögensgegenstände sind also von ihm sorgfältig festzustellen, wobei er seine Feststellungen in einer von ihm zu unterzeichnenden berichtenden Urkunde niederzulegen hat (Tatsachenbeurkundung nach §§ 36 ff. BeurkG). Demzufolge muss der Notar nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG in die Niederschrift seine Wahrnehmungen aufnehmen und diese allein unterzeichnen. Ein Vorlesen ist nicht notwendig. In der Praxis wird häufig zulässigerweise die Form der Beurkundung einer Willenserklärung nach §§ 8 ff. BeurkG gewählt, weil diese Form mehr Garantien für die Beteiligten bringt.

 

Rz. 13

Wie die Vollständigkeit des Verzeichnisses festgestellt wird, bleibt dem Notar überlassen. Er entscheidet nach freiem Ermessen und kann sich bei der Aufnahme Hilfspersonen bedienen, die auch Ermittlungen vornehmen können. Zweifelt der Notar an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, so ist er verpflichtet, den Auskunftsberechtigten zu informieren, damit dieser im Prozessweg die Durchsetzung der Auskunftsverpflichtung durchsetzen kann. Ebenso ist der Notar wegen seiner Verantwortung für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses über die Entgegennahme von Auskünften und Angaben der Beteiligten hinaus zur Vornahme von Ermittlungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.[16]

 

Rz. 14

Wegen Abs. 3 hat der Erbe ein Anwesenheitsrecht bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses. Zwar erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit einer Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar etc. erst in Abs. 4 der Vorschrift. Die Vorschrift ist aber nicht restriktiv auszulegen, so dass der Erbe nicht nur ein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker hat, sondern auch bei den in Abs. 4 genannten Aufnahmefällen. Dabei ist dem Rechtsanwalt bzw. Vertreter des Erben ebenfalls ein Anwesenheitsrecht zuzubilligen. Jedoch soll nach der Rspr. sich der Erbe nicht nur durch einen Dritten vertreten lassen, sondern muss persönlich erscheinen.[17] In Fällen der gesetzlichen Vertretung dürfte dies jedoch nicht zutreffen.

[14] Die Länderregelungen sind ersichtlich bei Bengel/Reimann/Klumpp, § 3 Rn 28.
[15] BGHZ 33, 373; OLG Celle OLG-Report 1997, 160.
[16] OLG Celle ZErb 2003, 166 m. Anm. Nieder.

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