Rz. 3

Der Erblasser kann lediglich nach S. 2 anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder anderen fortdauern soll. Hierdurch ist eine Durchbrechung des vorgenannten Grundsatzes gegeben. Bei quasi "unsterblichen" juristischen Personen als Erben nach S. 3 i.V.m. § 2163 Abs. 2 BGB bleibt es bei der 30-jährigen Frist, auch wenn der Erblasser die Verwaltung bis zum Tode des Erben angeordnet hat. Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker eine juristische Person ist und bis zum Tode das Amt innehaben soll.[2] Eine Testamentsvollstreckung bis zum Lebensende des Erben durch eine juristische Person ist hingegen möglich. Die Frist von 30 Jahren soll aber nur dann gelten, wenn das Ereignis, bei dessen Eintritt die Verwaltungsvollstreckung enden soll, ausschließlich mit einer juristischen Person verknüpft ist oder das Ereignis alternativ entweder in der juristischen oder in der natürlichen Person eintreten soll.[3] Müssen die Ereignisse dagegen in der juristischen Person und kumulativ in der natürlichen Person eintreten, sind die §§ 2210 S. 3, 2163 Abs. 2 BGB nur bezogen auf das mit der juristischen Person verknüpfte Ereignis anwendbar.[4]

§ 28 Abs. 2 UrhG regelt klarstellend die Zulässigkeit der Anordnung von Testamentsvollstreckung, wobei § 2210 BGB nicht zur Anwendung kommt.[5]

 

Rz. 4

Problematisch sind die Fälle, in denen der Erblasser angeordnet hat, dass die Testamentsvollstreckung bis zum Tode des Testamentsvollstreckers bestehen bleiben soll, aber der Testamentsvollstrecker Nachfolger gem. § 2199 Abs. 2 BGB ermächtigen darf. Hierdurch könnte es zu einer "unendlichen Testamentsvollstreckung" kommen, die § 2209 BGB zuwiderläuft. Zudem ist fraglich, ob der erste Testamentsvollstrecker gemeint ist oder der Tod des Nachfolgers.

Entgegen der bisherigen h.M.[6] endet die Testamentsvollstreckung nicht erst mit dem Tode des Testamentsvollstreckernachfolgers, wenn der Nachfolger zur Zeit des Erbfalls bereits gelebt hat. Nach dem BGH[7] gilt (unter Hinweis auf die ähnliche Lage bei §§ 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2163 Abs. 1 Nr. 1 BGB) die sog. Amtstheorie. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Testamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, die innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Es ist dabei nicht relevant, ob die Ernennung durch den Erblasser selbst oder über §§ 21982200 BGB vorgenommen wurde. Es ist lediglich darauf zu achten, dass die Amtsannahme des Nachfolgers (nicht die Ernennung) innerhalb der ersten 30 Jahre seit dem Erbfall erfolgt. Eine Testamentsvollstreckung auf Vorrat ist somit nicht möglich.[8] Im Einzelfall kann somit ohne Weiteres eine hundertjährige Testamentsvollstreckung erfolgen. Eine derartig lange Dauertestamentsvollstreckung stellt keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar.[9] Fraglich ist, ob es ausreichend ist, dass bei mehreren Testamentsvollstreckern nur ein Mitvollstrecker innerhalb der 30-Jahres-Frist berufen wird.[10] Dies dürfte abzulehnen sein. Wendt[11] stellt für den Einfluss der 30-Jahres-Frist in ihren gesetzlichen Ausprägungen in den §§ 2044 Abs. 2 S. 3, 2109 Abs. 2, 2163 Abs. 2, 2210 S. 3 BGB auf die Dauer von Testamentsvollstreckungen folgende Faustregeln auf:

Nr. 1: Der Abwicklungsvollstrecker bleibt von der 30-Jahres-Frist unberührt.
Nr. 2: Für den Verwaltungsvollstrecker, natürliche Person, bedeutet die 30-Jahres-Frist lediglich das Ende für die Berufung des letzten Nachfolgers.
Nr. 3: Beim Verwaltungsvollstrecker, juristische Person, kann die 30-Jahres-Frist je nach dem testamentarisch geäußerten Willen eine Mindestfrist oder eine Höchstfrist oder bedeutungslos sein.
[2] Soergel/Damrau, § 2210 Rn 2; Wendt, ErbR 2018, 178; Palandt/Weidlich, § 2210 Rn 2.
[3] Reich, ZEV 2012, 349 ff.; Palandt/Weidlich, § 2210 Rn 2.
[4] Reich, ZEV 2012, 351 f. mit Beispielen.
[5] Gloser, DNotZ 2013, 497.
[6] Kipp/Coing, § 69 III 2; BeckOK BGB/Lange, § 2210 Rn 4; Soergel/Damrau, § 2210 Rn 3.
[7] BGH ZEV 2008, 138 m. zust. Anm. Reimann, ZEV 2008, 142 mit Darstellung der bisherigen einzelnen Theorien.
[8] Ungeklärt: Palandt/Weidlich, § 2210 Rn 4.
[10] Weidlich, MittBayNot 2008, 267.
[11] Wendt, ErbR 2018, 178.

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