Rz. 2

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Bei der komplexen Dauer- und Verwaltungsvollstreckung mit regelmäßig zahlreichen Verpflichtungsgeschäften ist im Zweifel anzunehmen, dass der Testamentsvollstrecker die erweiterte Verpflichtungsbefugnis des § 2207 BGB besitzt.[3] Verbindlichkeiten können alle Rechtsgeschäfte sein, durch die der Nachlass, nicht aber das Eigenvermögen der Erben verpflichtet wird. Hierunter fällt insbesondere der Abschluss von Miet-, Kauf- und Werkverträgen. Ebenso kann der Testamentsvollstrecker Wechselverbindlichkeiten für den Nachlass eingehen. Der Abschluss von Gesellschaftsverträgen, die das Eigenvermögen der Erben betreffen, fällt ebenso nicht unter § 2206 BGB wie die Anerkennung von streitigen Pflichtteilsansprüchen Dritter.[4] Eine Nachlassverbindlichkeit ist immer dann wirksam vereinbart, wenn der Vertragspartner bei Vertragsabschluss angenommen hat und ohne jedwede Fahrlässigkeit annehmen durfte, die Eingehung der Verbindlichkeit durch den Testamentsvollstrecker sei zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich. Zu einer besonderen Vorabprüfung ist er grds. nicht verpflichtet. Die Vertretungsmacht des Testamentsvollstreckers ist nicht auf solche Geschäfte beschränkt, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Verfügt der Testamentsvollstrecker – wozu er berechtigt ist – entgeltlich über Nachlassgegenstände, ist diese Verfügung regelmäßig nicht rechtsgrundlos.[5] Konnte der Vertragspartner die Befugnisüberschreitung des Testamentsvollstreckers erkennen, so ist das Verpflichtungsgeschäft unwirksam. Eine ansonsten bestehende persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers scheidet dann wegen § 179 Abs. 3 BGB aus. Das Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB ausnahmsweise nichtig, wenn der Testamentsvollstrecker zusammen mit dem Dritten zum Nachteil des Nachlasses kollusiv gehandelt hat.

 

Rz. 3

Die Verpflichtungsbefugnis nach Abs. 1 S. 2 ist lediglich durch das Schenkungsverbot aus § 2205 S. 3 BGB und die Erblasseranordnungen nach § 2208 BGB beschränkt. Demzufolge ist die Verpflichtungsbefugnis mit der Verfügungsbefugnis aus § 2205 S. 2 BGB kongruent. Der Testamentsvollstrecker darf somit ein Grundstück veräußern oder belasten. Die Sicherung durch ein Grundpfandrecht unterliegt als dingliches Geschäft wiederum der Beurteilung nach § 2205 BGB, wogegen die Verpflichtung zur Belastung sich nach Abs. 1 S. 2 richtet. Die Kreditaufnahme fällt ebenfalls unter Abs. 1 S. 2. Hierfür spricht die wirtschaftliche Zugehörigkeit.

 

Rz. 4

Durch die ordnungsgemäße Verpflichtung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker entsteht für die Erben eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB. Demzufolge können sie die Haftung auf den Nachlass beschränken. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Testamentsvollstreckung nur auf bestimmte Nachlassteile beschränkt ist. Ausnahmsweise wird aber bei der Erbteilsvollstreckung vor der Nachlassteilung eine Erbschaftsverwaltungsschuld begründet, für die der gesamte Nachlass haftet, und auch Nachlasseigenschulden, für die nur mit dem Erbteil gehaftet wird.[6]

[3] BeckOK BGB/Lange, § 2206 Rn 2.
[4] Dazu Staudinger/Reimann, § 2206 Rn 5.
[6] Hierzu Soergel/Damrau, § 2006 Rn 6.

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