Rz. 69

Bzgl. der Aktiengesellschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei der GmbH. Es besteht somit eine Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, der auch die Stimmrechte sowie das Bezugsrecht aus § 186 AktG ausüben kann.[119] Es ist möglich, dass ein Testamentsvollstrecker Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats einer AG ist, deren Aktien sich ganz oder teilweise in dem verwalteten Nachlass befinden. Die Kumulation der Ämter als Testamentsvollstrecker und Mitglied des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats scheitert insbesondere nicht an einem angeblichen Interessenkonflikt in der Person des Inhabers beider Ämter.[120]

[119] Frank, ZEV 2002, 389.
[120] So Grunsky, ZEV 2008, 1.

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