Rz. 3

Ausschließlich der Zeitpunkt, in dem der Testamentsvollstrecker sein Amt anzutreten hat, ist für die Beurteilung der Unwirksamkeit der Ernennung relevant, nicht der Erbfall oder die Annahme des Testamentsvollstreckeramts. Ansonsten könnte z.B. der Ernannte abwarten, bis seine Unfähigkeit vorüber ist. Fällt der Grund, der zur Unfähigkeit führt, nachträglich weg, so bleibt die Ernennung trotzdem unwirksam.[4] Wird die Betreuung aufgrund einer Beschwerde aufgehoben, weil sie von Anfang an ungerechtfertigt war, wird man wegen der Rechtssicherheit die Rechtsgeschäfte, die durch Dritte zwischenzeitlich durchgeführt wurden, weil sie aufgrund der Unwirksamkeit der Ernennung nunmehr über den Nachlass verfügen können (wie z.B. der Ersatztestamentsvollstrecker oder der von der Testamentsvollstreckung befreite Erbe), als rechtswirksam erachten müssen. Hat der Ernannte das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und wird er dann unfähig, liegt ein Fall des § 2225 BGB vor und das Amt erlischt. Kommt es erst nach Eintritt einer Bedingung oder Befristung zur Ernennung, so ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts bzw. der Befristung maßgeblich.

[4] MüKo/Zimmermann, § 2201 Rn 6; Staudinger/Reimann, § 2201 Rn 1.

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