Rz. 10

Unternehmer sehen sich oft damit konfrontiert, dass es keinen Nachfolger gibt, weder aus Familie noch von außerhalb, oder jedenfalls zurzeit nicht. Dessen ungeachtet muss die Nachfolge geregelt werden. Lässt sich, wenn schon nicht der Nachfolger, so doch der Kreis der Aspiranten bestimmen, z.B. Abkömmling, Verwandter in der Seitenlinie bis zu einem bestimmten Grad, kann mit einem Vermächtnis gearbeitet werden (§ 2151 BGB). Wenn auch ein Familienfremder als Nachfolger in Betracht kommt, geht das nicht. Dann hilft nur eine Zweckauflage weiter.[14]

 

Rz. 11

Zweck der Auflage kann die Fortführung und Erhaltung eines Unternehmens oder einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sein. Der Nachfolger kann dann – mit oder ohne Vorgaben des Erblassers – von einem oder mehreren Dritten bestimmt werden, z.B. einem Beirat. Für die Zwischenzeit bis zur Bestimmung muss allerdings ein Erbe eingesetzt werden. Er ist belastet mit der Verpflichtung, das Unternehmen oder die Beteiligung einschließlich der Gewinne ab dem Erbfall an den Begünstigten herauszugeben.[15]

 

Rz. 12

Eine Auflage zu Lasten von Miterben, ein Einzelunternehmen in eine Gesellschaft einzubringen, in der ein Dritter weitgehende Freiheit bei der Auswahl des Nachfolgers hat, kann an § 2065 Abs. 2 BGB[16] und an gesellschaftsrechtlichen Hindernissen scheitern. Mit einer Zweckauflage, für die § 2065 Abs. 2 BGB nicht gilt, lässt sich dieses Ergebnis sicherer erreichen.

[14] Zur Auflage bei der Unternehmensfortführung siehe Sudhoff/Scherer, Unternehmensnachfolge, S. 155.
[15] Zur einkommensteuerlichen Beurteilung siehe BFH ZErb 2000, 195 – Herausgabe aufgrund einer Teilungsanordnung – m. Anm. Daragan.
[16] Großfeld, JZ 1968, 113, 115 Fn 18; ebenso Soergel/Dieckmann, § 2192 Rn 2.

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