Rz. 18

Das Nachvermächtnis ist der Nacherbeneinsetzung sehr ähnlich. § 6 Abs. 4 ErbStG bestimmt daher, dass das Nachvermächtnis erbschaftsteuerlich der Nacherbschaft gleichsteht.[42] Die Erbschaftsteuer für das Nachvermächtnis entsteht mit dessen Anfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h ErbStG). Das beim Nachvermächtnisnehmer entstandene Anwartschaftsrecht bleibt erbschaftsteuerlich grundsätzlich unberücksichtigt. Erhält der Nachvermächtnisnehmer dagegen für sein Anwartschaftsrecht eine Abfindung oder überträgt er es gegen Entgelt, unterliegt dieser Vorgang der Erbschaftsteuer, § 3 Abs. 2 Nr. 5 oder Nr. 6 ErbStG.[43] Fällt sodann das Nachvermächtnis an, kommt es zur Doppelbesteuerung.

[42] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 6 Rn 139.

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