Rz. 2

Nach dem Gesetz haben alle Vermächtnisse und Auflagen untereinander den gleichen Rang (§ 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet über §§ 1991 Abs. 4, 1992, 2187 Abs. 3 BGB auch außerhalb des Insolvenzverfahrens Berücksichtigung). Eine Ausnahme von diesem Gleichklang besteht für das pflichtteilsersetzende Vermächtnis. Es geht gem. § 327 Abs. 2 S. 1 InsO den vorgenannten Belastungen im Rang vor.[1] Kommt es nach § 2188 BGB oder den dort aufgeführten Fällen (§ 327 InsO; §§ 19901992 BGB; §§ 2318, 2322, 2187 BGB) zu einer Kürzung von Beschwerungen bei dem Hauptvermächtnisnehmer, führt dies zu einer anteiligen Kürzung bei dem Untervermächtnisnehmer oder dem Vollzugsberechtigten einer Auflage (§ 1991 Abs. 4 BGB i.V.m. § 327 InsO).

 

Rz. 3

Durch Testament oder erbvertragliche Regelung kann der Erblasser eine von der verhältnismäßigen Kürzung abweichende Bestimmung anordnen. Von Gesetzes wegen ist eine abweichende Rangordnung nur gem. § 327 Abs. 2 S. 1 InsO zulässig. Wird durch ein Vermächtnis das Pflichtteilsrecht des Bedachten nach § 2307 BGB ausgeschlossen, steht es im Rang den Pflichtteilsrechten (§ 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gleich, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt.[2] Das Vermächtnis geht insoweit anderen Vermächtnissen oder Auflagen im Rang vor.

 

Rz. 4

 

Beispiel

Der Erblasser hatte den Vorrang des UV 1 angeordnet. Nach dem Erbfall erhält der Hauptvermächtnisnehmer (HV) aufgrund von § 1992 BGB vom Erben statt 10.000 EUR nur 5.000 EUR (½). Er ist mit Untervermächtnissen i.H.v. 4.000 EUR gegenüber UV 1 und 3.000 EUR gegenüber UV 2 beschwert.[3]

Aufgrund der Anordnung des Vorrangs für UV 1 muss HV insgesamt nur 3.500 EUR an die Untervermächtnisnehmer zahlen (4.000 EUR + 3.000 EUR / 2 = 3.500 EUR). Wegen des für UV 1 angeordneten Vorrangs stehen UV 1 alleine und insgesamt die 3.500 EUR zu.

[1] MüKo/Rudy, 2189 Rn 2.
[2] Staudinger/Otte, § 2189 Rn 1.
[3] Vgl. hierzu MüKo/Rudy, § 2189 Rn 2.

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