Rz. 9
Unterlässt der Beschwerte es, eine Frucht zu ziehen, begründet dies grundsätzlich keine Haftung. Jedoch kann er ab Verzug oder Rechtshängigkeit im Falle unterlassener Fruchtziehung schadensersatzpflichtig werden (§§ 280, 281, 286, 291, 292 BGB i.V.m. § 987 Abs. 2 BGB). Die Kenntnis des Beschwerten von seiner Erfüllungspflicht begründet jedoch noch keine verschärfte Haftung. Sofern die unterlassene Fruchtziehung vorsätzlich erfolgt, kann sich eine Schadensersatzpflicht aus § 826 BGB ergeben. § 990 Abs. 1 BGB ist nicht anwendbar.[16]
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