Rz. 4

Es sind grundsätzlich nur die tatsächlich gezogenen Früchte (§ 99 BGB) herauszugeben. Sie müssen auf den Vermächtnisgegenstand entfallen und nach dem Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB; beachte §§ 2177, 2178 BGB) angefallen sein.

 

Rz. 5

Bei einer Geldforderung sind dies bspw. die seit dem Erbfall fällig gewordenen Zinsen.[9] Wurde dem Bedachten im Nachlass vorhandenes Geld vermacht, ergibt sich ein Zinsanspruch nur nach Verzug oder bei Rechtshängigkeit (§§ 280, 281, 286, 288, 291 BGB), sofern und soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.[10] Wurde dem Bedachten ein Nießbrauch vermacht, können Früchte nach der Bestellung des Nießbrauchs anfallen.[11] Hat der Erblasser dem Bedachten das Recht vermacht, eine Wohnung unentgeltlich zu benutzen, wovon der Bedachte jedoch keinen Gebrauch macht, stellen die von dem Beschwerten vereinnahmten Mieten keine Frucht des Wohnrechts, sondern des vermieteten Gegenstandes dar (§ 99 Abs. 3 BGB).[12] Die vereinnahmte Miete ist daher dem Bedachten nicht nach § 2184 BGB herauszugeben. Aus dem Vermächtnis vereinnahmte Mieten stehen, sofern der Erblasser keine andere Regelung getroffen hat, dem Vermächtnisnehmer zu. Sofern der Beschwerte allerdings die Überlassung der Wohnung an den Bedachten unmöglich macht – bspw. durch Fremdvermietung –, stehen ihm Ansprüche auf Schadensersatz (§§ 280, 283 BGB), auf Herausgabe der Miete (§ 285 BGB) oder aus Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zu.[13]

 

Rz. 6

Die Verteilung der Früchte richtet sich grundsätzlich nach § 101 Nr. 2 BGB. Ein Unternehmensgewinn betreffend das Todesjahr des Erblassers ist pro rata temporis zwischen dem Beschwerten und Vermächtnisnehmer aufzuteilen. Sofern der Gewinn thesauriert wurde, entfällt eine Ausgleichspflicht gegenüber dem Beschwerten.[14] Die Kosten für die Fruchtziehung sind nach § 102 BGB zu ersetzen.

 

Rz. 7

Hat der Beschwerte Früchte gezogen und kann diese nicht mehr herausgeben, weil er diese bspw. für sich selbst verbrauchte, besteht eine Schadensersatzpflicht nach den §§ 280, 281, 283 BGB. Soweit der Beschwerte für gezogene, aber nicht mehr vorhandene Früchte Ersatz erlangte (Surrogat), ist dieser nach § 285 BGB herauszugeben.[15]

 

Rz. 8

Nutzungen (§ 100 BGB), die nicht zu den Früchten gehören, sind von dem Beschwerten nicht zu ersetzen (S. 2). Hierbei handelt es sich bspw. um die Benutzung eines Kfz, eines Gartens oder von Räumen. Gerät der Beschwerte jedoch mit der Erbringung der geschuldeten Leistung in Verzug, um sich bspw. die Nutzungsvorteile zu erhalten, verhält er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

[9] Palandt/Weidlich, § 2184 Rn 2.
[10] MüKo/Rudy, § 2184 Rn 2; Brambring, ZEV 2002, 137, 139.
[11] KG NJW 1964, 1808; Palandt/Weidlich, § 2184 Rn 2.
[12] MüKo/Rudy, § 2184 Rn 4.
[13] jurisPK-BGB/Reymann, § 2184 Rn 13.Staudinger/Otte, § 2184 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2184 Rn 2.
[15] Staudinger/Otte, § 2184 Rn 5.

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